Satzung (gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2022)

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

„ M o n t e s s o r i   B o r k e n   e. V. “

Sein Sitz ist Borken. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Borken unter der Nummer 379 eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

2.    Ziel des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

·    gemeinsame Erziehung, Bildung und Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung im vorschulischen und schulischen Bereich, nach den Prinzipien der Montessori-Pädagogik

·    die gemeinsame Arbeit von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, Eltern und weiteren Vereinsmitgliedern an der pädagogischen Konzeption, ihrer Verwirklichung und der Selbstverwaltung.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

5.    Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.    Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2.    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

3.    Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich für die Belange des Vereins einsetzen und aktiv an deren Verwirklichung mitarbeiten.

4.    Eine Fördermitgliedschaft, auch von Personen, die keine Kinder in den Einrichtungen haben, ist möglich.

5.    Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, ggf. Social Media) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter, Ehrungen), bei Lastschriftmandat die Bankverbindung. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen zur Mitgliederverwaltung und Vereinsorganisation genutzt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu. Der Vorstand kann zu den Einzelheiten eine Datenschutzordnung erlassen.

6.    Die Kommunikation innerhalb des Vereins einschließlich der Einladung zur

Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mailadresse sowie deren Änderungen mitzuteilen, sofern sie über eine solche verfügen. Mit Mitgliedern, die keine E-Mailadresse haben, wird schriftlich kommuniziert.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

2.    Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit Wirkung zum jeweiligen Jahresende.

3.    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund (z.B. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten, Schädigung des Ansehens des Vereins) gegeben ist.

4.    Der Ausschluss ist auch möglich durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes. Dies kann erfolgen bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz Fälligkeit und Mahnung sowie bei wiederholter Nichterreichbarkeit.

5.    Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

6.    Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, in Textform Stellung zu nehmen.

7.    Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme.

8.    Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform unter der Angabe des Grundes mitzuteilen. Rechtsmittel gegen den Ausschluss haben keine aufschiebende Wirkung.

9.    Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.

10.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag.

11.  Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Hauptamtliche Mitarbeiter

Der Verein beschäftigt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter dürfen im Vorstand des Vereins nicht mehrheitlich vertreten sein.

§ 6 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist einmal im Jahr fällig. Über seine Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe und Gremien

1.    Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

2.    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere Gremien, z.B. Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

3.    Näheres zu den Aufgaben des Vorstandes sowie der sonstigen Gremien regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt und die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, nach Möglichkeit bis zum Ende des 2. Quartals. Sie beschließt über die Beiträge, Wahl und Entlastung des Vorstandes, den Vereinshaushalt, Wahl der Kassenprüfer, die nicht Beschäftigte der Einrichtungen des Vereins sein und dem Vorstand nicht angehören dürfen, und über Satzungsänderungen. Sie beschließt auch über die Schaffung der in § 7 Absatz 2 genannten weiteren Gremien.

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 20 v. H. der Mitglieder einzuberufen. Unbeschadet dessen sollen außerordentliche Mitgliederversammlungen aus wichtigem Grund durch den Vorstand einberufen werden.

3.    Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch (z.B. per Email) durch den Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von möglichst 14 Tagen, jedoch nicht weniger als 8 Tagen.

4.    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine stellvertretende Stimmabgabe durch eine andere Person ist unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei solche Stimmvollmachten wahrnehmen.

5.    Der Vorstand hält in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und legt die Jahresplanung sowie die Jahresrechnung vor.

6.    Die Mitgliederversammlung kann als reine Online-Versammlung statt-finden. Ob die Versammlung real oder virtuell erfolgt, legt der Vorstand bei der Einladung fest. Hierzu ist eine geeignete Plattform und Software zu verwenden, die sicherstellt, dass sämtliche Rechte der Mitglieder gewahrt sind und Abstimmungen rechtskonform unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird die E-Mailadresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Die weiteren Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung/Versammlungsordnung geregelt. Im Übrigen gelten für die virtuelle Versammlung die Regelungen zur realen Mitglieder-versammlung entsprechend.

7.    Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 9 Niederschrift über die Mitgliederversammlung

 

Über die Mitgliederversammlung ist von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen und von diesem sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

1.    Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder können den Vorstand gemeinschaftlich vertreten.

2.    Nach Möglichkeit sollen nicht mehrere Eltern von Kindern, die in ein und derselben Einrichtung betreut werden, im Vorstand vertreten sein. Beschäftigt der Verein eine(n) MitarbeiterIn ausdrücklich als GeschäftsführerIn, kann diese nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie/Er ist aber berechtigt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen und diese zu leiten.

3.    Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

4.    Die Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5.    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben über das Ende ihrer Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl im Amt; wiederholte Wahl ist unbegrenzt zulässig. Beabsichtigt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit das Amt niederzulegen, so ist dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kooptieren oder in der verbleibenden Besetzung agieren. Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes im Verein, endet auch das Amt.

6.    Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Abberufung bedarf eines wichtigen Grundes.

7.    Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens zehnmal im Kalenderjahr statt und werden durch den/die GeschäftsführerIn oder durch den Vorstand einberufen und geleitet. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.

8.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig und für den Fall, dass eine solche Einmütigkeit nicht erreicht werden kann, mit einfacher Mehrheit der von den bei der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitgliedern abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Sitzungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (z.B. E-Mail) einzuberufen und zu protokollieren. Der Vorstand kann alle seine Beschlüsse auch schriftlich (z. B. per E-Mail) oder per elektronischer Textmedien fassen, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht und alle Vorstandsmitglieder informiert wurden. In diesem Fall bedarf es der vorherigen Einladung bzw. Übersendung einer Tagesordnung nicht. Die Regelungen zu den Mehrheitserfordernissen gelten entsprechend.

9.    Bei Personalentscheidungen von wesentlicher Tragweite (Kündigungen, Planstellenänderungen oder Disziplinarmaßnahmen) müssen vier von fünf oder fünf von sieben Vorstandsmitgliedern der Entscheidung zustimmen.

10.  Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer oder besondere Vertreter (§ 30 BGB) bestellen, die angemessen und unter Beachtung der Vorgaben der Abgabenordnung vergütet werden können. Aufgabenkreise und der Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen.

§ 13 Vereinsvermögen

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ mit Sitz in Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar im Bereich der gemeinsamen vorschulischen und schulischen Erziehung von behinderten und nichtbehinderten Kindern.

§ 14 Ermächtigung des Vorstandes

Sofern Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, ist der Vorstand ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich (z. B. per E-Mail) mitgeteilt werden.